Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein des Hamburger Schwimm-Club.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Satz 1
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Leistungsschwimmsports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
Satz 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zweckgebundene Weiterleitung von Mitteln an den Hamburger Schwimm-Club rV. von 1879 insbesondere im Kinder- und Jugendbereich.
Dieser soll damit die Kosten für Ausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager und sonstige sportliche Aktivitäten decken können.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden.
Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Leistungen beschließen, die von den Mitgliedern erhoben zu erbringen sind.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, im 2. Quartal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es im Mitgliederinteresse für notwendig hält oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen und rechtsfähigen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für die Änderung des Zwecks.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden / Der Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem / Der Schatzmeister/-in
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister[1]. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Führt ein Wahlakt zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es wird festgelegt, dass bis zu 2 Beisitzer dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße satzungskonforme Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen und zu überprüfen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der spätestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung eingeladen wird. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Schwimm-Club rV. Von 1879, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten gemeinnützigen, sportlichen Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2019 in Hamburg einstimmig beschlossen.
Hamburg, 13.11.2019
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassenwart
Kassenprüfung
Gründungsmitglieder
[1] Auf die Nennung der weiblichen Form wird an dieser Stelle verzichtet.